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VKD: PSG II schließt Versorgungslücken

31.08.2015 15:47
Das zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) trage seinen Titel durchaus zu Recht, konstatiert der Verband der Krankenhausdirektoren (VKD). Das Gesetz schließe vor allem für pflegebedürftige Menschen mit Demenz einige empfindliche Lücken in der Versorgung und stelle deutlich stärker den Einzelfall in den Mittelpunkt der Beurteilung. Eine erste Bewertung des vom Bundeskabinett am 12. August beschlossenen Gesetzentwurfs durch den VKD fällt in wichtigen Teilen positiv aus.

„Es war höchste Zeit, dass ein neues Begutachtungsverfahren künftig nicht mehr zwischen Pflegebedürftigen mit körperlichen und solchen mit kognitiven und psychischen Einschränkungen unterscheiden wird. Wir begrüßen es als Verband, dass künftig der Grad der Selbstständigkeit jedes Einzelnen der Maßstab für die Einstufung sein soll“, sagt Franz Hartinger, Vorsitzender der Fachgruppe Pflegeeinrichtungen im VKD. Die immer wieder auch in der Öffentlichkeit kritisierte „Minutenpflege“ wird abgelöst durch ein Punktesystem. „Hier werden wir sehen, wie sich das dann auch in den Pflegeheimen auswirkt.“

Positiv bewerten die Vertreter der Pflegeheime auch die geplante Regelung, dass der Eigenanteil des Pflegebedürftigen bei Einstufung in eine höhere Pflegestufe entfallen soll. Das werde hoffentlich ebenfalls zu einer realistischeren Einstufung führen, die bisher aus finanziellen Gründen – so eine Erfahrung in vielen Pflegeheimen - immer wieder einmal vermieden worden sei. Die Folge: die notwendigen höheren Pflegeleistungen mussten dennoch erbracht werde, wurden aber von den Pflegekassen nicht bezahlt.

Dass sich zur Begleitung Sterbender in den Pflegeheimen keine Regelung im Gesetzentwurf finde, sei allerdings zu bedauern.

Leider nur sehr halbherzig stärkt das Gesetz den Grundsatz „Reha vor Pflege“, kritisiert der Vorsitzende der Fachgruppe Rehabilitation, Achim Schäfer und verweist darauf, dass Rehabilitation Pflegebedürftigkeit nachgewiesener Maßen vermeiden oder verzögern kann. Das neue Begutachtungsverfahren könne das Problem zwar etwas entschärfen, aber nicht grundsätzlich lösen. Das Hauptproblem bestehe darin, dass die Krankenkassen die Rehabilitation bezahlten, die Pflegekassen aber davon profitieren würden. Daher genehmigten die Krankenkassen Rehabilitationsleistungen nur zögerlich.

Dieser Genehmigungsvorbehalt der Kassen müsse daher mit dem Gesetz eingeschränkt werden, so Schäfer: „Die Entscheidung darüber, ob eine Rehabilitation angezeigt und sinnvoll ist, muss der behandelnde Arzt – ob in Klinik oder Praxis - treffen und nicht die Krankenkasse nach Aktenlage. Eine alte Forderung des VKD. Gegebenenfalls sollte, so ein Vorschlag des Verbandes, über einen Finanztransfer von der Pflegekasse an die jeweils beteiligte Krankenkasse nachgedacht werden.“

Das Gesetz soll am 1. Januar 2016 in Kraft treten, das neue Begutachtungsverfahren und die Umstellung der Leistungsbeträge der Pflegeversicherung werden zum 1. Januar 2017 wirksam. Der Beitragssatz der Pflegeversicherung steigt zum 1. Januar 2017 um 0,2 Prozentpunkte auf 2,55 bzw. 2,8 Prozent für Kinderlose.

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