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Pflichtmitgliedschaft in Pflegekammer ist verfassungsgemäß

27.08.2019 15:49
Die Vorschriften des Kammergesetzes für die Heilberufe in der Pflege (PflegeKG) sind verfassungsgemäß. Das hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg am 22. August bestätigt. Damit teilt das Oberverwaltungsgericht die Ansicht des Verwaltungsgerichts Hannover. Auch an der Pflichtmitgliedschaft in der Pflegekammer ist nichts auszusetzen. Zwei Mitglieder der Pflegekammer hatten in zweiter Instanz gegen ihre Pflichtmitgliedschaft geklagt. Beide waren in der Vorinstanz vor dem Verwaltungsgericht Hannover gescheitert, wie die Pflegekammer Niedersachsen mitteilte.

„Das Urteil ist richtungsweisend und stärkt die Profession Pflege. Die Pflegekammer ist angetreten, um die Situation aller beruflich Pflegenden zu verbessern“, sagt Kammerpräsidentin Sandra Mehmecke. In einem der beiden Verfahren stand die Verfassungsmäßigkeit der Gesetzgebung im Vordergrund. Das Gericht stellte nach Auskunft der Pflegekammer Niedersachsen fest, dass die Pflichtmitgliedschaft und die damit einhergehende Beitragspflicht in die allgemeine Handlungsfreiheit eingreife. Der Eingriff sei jedoch verfassungsgemäß.

In dem zweiten Verfahren ging es laut Kammer um die Klage einer Fallmanagerin, die überwiegend Verwaltungsaufgaben ausführt, aber über eine Pflegeausbildung verfügt. Da sie nicht in der direkten Pflege tätig ist, lehnte sie eine Mitgliedschaft in der Pflegekammer ab. Das Oberverwaltungsgericht sah das wie zuvor das Verwaltungsgericht Hannover anders. Das Oberverwaltungsgericht sei der Ansicht, dass die Klägerin auch in dieser Tätigkeit auf die Kenntnisse und Fähigkeiten ihrer Pflegeausbildung zurückgreifen könne. Sandra Mehmecke: „Pflege ist so viel mehr als die reine Grundversorgung am Bett des Pflegebedürftigen. Pflegefachliche Kompetenzen sind in allen Bereichen der gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung unerlässlich.“

Mitglieder der Pflegekammer Niedersachsen sind alle in Niedersachsen tätigen Pflegefachpersonen mit einer staatlichen Anerkennung in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege oder Altenpflege. Mitglieder sind auch Personen, die nicht in der direkten Pflege arbeiten. Voraussetzung ist, dass in der ausgeübten Tätigkeit Können und Wissen aus der Ausbildung eingesetzt werden oder auch nur eingesetzt werden könnten.

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