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Nach fast einem Jahrzehnt des Ringens

30.03.2015 16:20
Am 13. November 2006 tagte erstmals der wissenschaftliche Beirat zur Reformierung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs. Neun Jahre später ist der „Meilenstein für eine bessere Versorgung“ in Form seiner neuen Definition laut Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe nicht mehr nur Wunschdenken, sondern durch den Kabinettsbeschluss vom 12. August 2015 und dem Beschluss des Bundestages am 13. November 2015 Realität.
>> „Mit der Beschlussfassung des Pflegestärkungsgesetzes II sorgen wir dafür, dass die individuelle Pflegebedürftigkeit besser erfasst wird“, stellte Bundesgesundheitsminster Hermann Grö­he am 13. November 2015 in seiner Bundestagsrede fest. Derzeit rund 2,5 Millionen Pfle­gebedürftige, deren Zahl laut Statistischem Bundesamt im Jahr 2030 auf 3,4 Mio. anwachsen wird, sollen demnach individuelle Be­treuung erfahren. Dies manifes­tiere sich, so Gröhe, in der neuen Definition des Pflegebedürftigkeitsbegriffes, der nicht wie bisher nur körperli­che Einschränkungen berücksich­tige, sondern nunmehr auch kognitive und psychische Beeinträchtigungen miteinbeziehe. Besonders die steigende Anzahl der Menschen mit einer demenziellen Erkrankung werde somit generell zu den Leistungsbeziehern gehören, was bisher nur rudimentär der Fall ist.
Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff wird verbandsübergreifend begrüßt. So werde die Pflegeversicherung dadurch auf ein „neues Fundament gestellt“, meint An-
dreas Westerfellhaus, Präsident
des Deutschen Pflegerates. Auch die Bundesarbeitsgemeinschaft der
Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) sieht darin einen notwendigen Paradigmenwechsel, während VdK-Präsidentin Ulrike Mascher das Gesetz grundsätzlich als Fortschritt bewertet, jedoch noch Nachbesserungsbedarf sieht.
Mit diesem Pflegebedürftig­keitsbegriff verbindet sich das neu ausgerichtete Begutachtungssystem (Neues Begutachtungsassessment NBA), das nach wie vor durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) durchgeführt werden soll. Es orientiert sich an sechs Merkmalen, die messen sollen, wie groß die Selbstständigkeit des Betroffenen ist. Aus der Gesamtbewertung der Begutachtung ergibt sich schließlich die Einstufung in einen der fünf Pflegegrade, die das frühere System der drei Pflegestufen ablösen sollen, um eine bessere Differenzierbarkeit der Hilfebedürftigen zu ermöglichen.
Gröhe weist ....
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Ausgabe 03 / 2016