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Pflegewissenschaftlich begründetes System

30.12.2016 16:20
Mit seinen knapp 70 Mitarbeitern erstellt der Medizinische Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) nicht nur Gutachten für den GKV-Spitzenverband zu grundsätzlichen Fragen der medizinischen und pflegerischen Versorgung, sondern bringt für die soziale Pflegeversicherung die langjährigen Erfahrungen der Medizinischen Dienste der Krankenversicherung (MDK) aus den Pflegebegutachtungen und den Qualitätsprüfungen von Pflegeeinrichtungen mit ein. Er ist auch dafür zuständig, den Pflegebedürftigkeitsbegriff und das neue Pflegegutachtungsassessment mit Leben zu füllen. „Monitor Pflege“ sprach über die umfrangreichen neuen Aufgaben mit dem langjährigen MDS-Geschäftsführer Dr. Peter Pick.
>> Zum 1. Januar 2017 ändert sich in der Pflege sehr viel. Die große Koalition hat eine große Pflegereform auf den Weg gebracht. Zunächst einmal generell: Geht die Reform in die richtige Richtung? Was würden Sie sich gegebenenfalls anders wünschen?
Das Pflegestärkungsgesetz II ist in der Tat eine große Pflegereform. Sie wird grundlegende Änderungen in der Pflegeversicherung und in der Pflege bringen. Kernelement des Pflegestärkungsgesetzes II ist die Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs. Er schafft die Grundlage für wichtige Änderungen, die fast alle Akteure lange von der Politik gefordert haben. Die Reform geht in die richtige Richtung und wird zu einer Stärkung der Versorgung der Pflegebedürftigen führen. Die Grundausrichtung der Reform tragen die Medizinischen Dienste voll mit.

Pflege, Betreuung und Entlastung soll jetzt besser gesamtheitlich gesehen werden. Dadurch wird die Verrichtungsorientierung der Pflege mit der berühmt-berüchtigten Orientierung an Minuten für Waschen, Trinken, Essen und Mobilität überwunden. Das ist sicher ein guter Vorsatz. Aber kann das wirklich klappen?
Die Reform zielt darauf, den Übergang von einer verrichtungsbezogenen Pflege auf eine ganzheitliche Gestaltung von Pflege, Betreuung und Entlastung einzuleiten. Dies wird durch den Gesetzgeber auch finanziell unterfüttert werden. Die Grundlage für diese konzeptionellen Veränderungen wird in der Begutachtung mit dem neuen Begutachtungsassessment (NBA) gelegt. Entscheidend wird sein, dass es gelingt, die Leistungen der Pflegeversicherung und die Versorgung der Pflegebedürftigen in Richtung des neuen Modells zu verändern. Dies sollte und dies kann gelingen.

Sind Sie eher skeptisch oder eher optimistisch, was diese grundlegende Änderung des Systems der Pflegeversicherung betrifft, die sich am Maß der Selbstständigkeit in der Lebensführung orientiert?
Ich bin optimistisch, dass diese grundlegende Änderung des Systems der Pflegeversicherung gelingen kann. Die Orientierung am Grad der Selbstständigkeit wird die bisherige Defizitorientierung des Systems ablösen. An die Stelle wird eine ressourcenorientierte Sichtweise treten, die den Lebenslagen der Pflegebedürftigen besser gerecht wird und die den Pflegebedürftigen dahingehend stärkt, dass er trotz Einschränkungen am Leben teilhaben kann.

Zentral ist der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff, der zum 1. Januar 2017 in Kraft tritt. Was bringt diese neue Fassung der Pflegebedürftigkeit für Vorteile für die Patienten?
Der Vorteil für die Patienten besteht darin, dass der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff den Bedarfs- und Lebenslagen des Pflegebedürftigen viel besser entspricht. Das gilt ganz besonders für Menschen mit Demenz oder anderen kognitiven Einschränkungen. Deren Hilfebedarf kann bisher nicht umfassend berücksichtigt werden, da der heute geltende Pflegebedürftigkeitsbegriff das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit vor allem über körperliche Einschränkungen definiert. Dadurch, dass der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff weiter gefasst ist, wird er den individuellen Problemlagen der Pflegebedürftigen besser gerecht. Die umfassendere Betrachtung wird dazu führen, dass insgesamt mehr Personen Leistungen der Pflegeversicherung erhalten; außerdem werden mehr Pflegebedürftige in höhere Pflegegrade eingestuft werden und damit den Anspruch auf erweiterte Leistungen haben. Auch bietet das neue Begutachtungsverfahren gute Anknüpfungspunkte für Empfehlungen zu Prävention, Rehabilitation sowie der Heil- und Hilfsmittelversorgung. Diese Leistungen werden dazu beitragen, dass Pflegebedürftigkeit später eintritt bzw. eine Verschlechterung der Pflegebedürftigkeit vermieden wird.

Bringt sie auch Vorteile für andere Akteure, z.B. die Angehörigen, die professionell Pflegenden oder die betroffenen Kassen?
Auch für andere Akteure bietet das neue System Vorteile. Vorteil für die Angehörigen ist, dass das neue System umfassend darstellt, in welchen Lebensbereichen der Pflegebedürftige Unterstützung benötigt. Damit bietet es eine gute Grundlage, das Pflegearrangement festzulegen. Für die professionell Pflegenden bietet das neue Begutachtungsverfahren eine Chance, die zu erbringenden Leistungen zu überprüfen. Auch kann das Begutachtungsergebnis als Grundlage verwendet werden, um mit dem Pflegebedürftigen die zu leistenden Unterstützungen auszuhandeln und festzulegen, welche Unterstützungen, z.B. durch den Pflegedienst und welche durch die Angehörigen erbracht werden. Für die Pflegekassen bietet sich die Möglichkeit, ihre Leistungen so anzubieten, dass eine ganzheitliche Unterstützung des Pflegebedürftigen erfolgt.

Mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff wird auch ein neues Begutachtungsassessment eingeführt. Was ändert sich? Welche Vorteile hat das?
Neuer Maßstab für die Pflegebedürftigkeit ist zukünftig der Grad der Selbstständigkeit bzw. der Beeinträchtigung von Selbstständigkeit bei der Durchführung von Aktivitäten oder der Gestaltung von Lebensbereichen. Dadurch ist das neue Begutachtungsassessment umfassender, da es nicht nur die klassischen Hilfebedarfe bei der Körperpflege, Ernährung, Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung erfasst. Zukünftig werden auch die gerontopsychiatrischen Unterstützungsbedarfe, der Unterstützungsbedarf bei Krankheiten und Therapien sowie die Gestaltung des Alltagslebens in die Begutachtung einbezogen. Die Feststellung des Grades der Selbstständigkeit wird zukünftig anhand von 64 Kriterien ermittelt werden. Dadurch entsteht ein genauerer und individuellerer Blick auf den Pflegebedürftigen. Auch wird bei den einzelnen Kriterien erkennbar, welche und wie intensive Unterstützung der Pflegebedürftige benötigt. Dadurch wird es leichter, die notwendigen Leistungen zu beschreiben und festzulegen, wer welche Unterstützung leisten kann und soll. Ein zentraler Vorteil ist, dass die Pflegeminuten keine Rolle mehr bei der Feststellung der Pflegegrade spielen. Denn die Pflegeminuten haben sich als schlechtes Kriterium zur Abgrenzung von Pflegebedürftigkeit erwiesen.

Welche Probleme sehen Sie insbesondere bei der Einschätzung der kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten, der psychischen Verhaltensweisen und Problemlagen, der Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte, die Sie ja jetzt bei der Bemessung der Pflegebedürftigkeit einbeziehen müssen?
Es ist gut, dass zukünftig die Einschätzung der kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten, der psychischen Verhaltensweisen und Problemlagen sowie die Gestaltung des Alltagslebens und der sozialen Kontakte in die Bemessung der Pflegebedürftigkeit einbezogen werden. Damit werden die Unterstützungsbedarfe von Demenzkranken und von anderen gerontopsychiatrisch veränderten Pflegebedürftigen direkt bei der Ermittlung der Pflegebedürftigkeit berücksichtigt. Dies beseitigt die bisherige Benachteiligung dieses Personenkreises bei der Einstufung. Wichtig wird es in der Begutachtungspraxis sein, die Anzeichen für kognitive Einschränkungen und sogenannte auffällige Verhaltensweisen zu erkennen und im Gespräch mit dem Pflegebedürftigen, den Angehörigen und professionell Pflegenden die entsprechenden Unterstützungsbedarfe heraus zu arbeiten. Durch die aktuell stattfindende Erhebung der Einschränkungen der Alltagskompetenz sind die Gutachter bereits sensibilisiert und werden nochmals auf die besonderen Herausforderungen dieses Begutachtungsfeldes in dem neuen Verfahren geschult.

Betrachten wir doch ein wenig die Einzelheiten. Künftig wird die Pflegebedürftigkeit in sechs Lebensbereichen bewertet. Die Bereiche sind: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen, und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung und Umgang mit Krankheit und Therapien, Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte. Genauigkeit in allen Ehren. Aber ist das nicht des Guten zu viel und einfach zu kompliziert?
In der Tat erheben wir die Pflegebedürftigkeit zukünftig in sechs Lebensbereichen und anhand von 64 Kriterien. Pflegebedürftigkeit wird damit als komplexes Phänomen mit verschiedenen Facetten wahrgenommen. Dies bildet sich zukünftig im Begutachtungsverfahren ab. Mit der Gewichtung der Begutachtungsmodule und der Bewertungssystematik werden diese Informationen zu einem Pflegegrad verdichtet. Aufgrund der im Vorfeld durchgeführten Praktikabilitätsstudie bin ich sicher, dass das neue Begutachtungssystem den Praxistest bestehen wird.

Hat das neue Begutachtungsassessment auch Nachteile oder besondere Probleme?
Das neue Begutachtungssystem hat aus unserer Sicht durchgängig Vorteile. Eine Konsequenz des neuen Systems – ich würde hier nicht von einem Nachteil sprechen – ist, dass Pflegedürftigkeit zukünftig umfassender erfasst wird. Auf diese Weise können Personen, die in mehreren Lebensbereichen Unterstützungsbedarf haben, einen höheren Pflegegrad erreichen. Personen, die nur in einem oder nur in benachbarten Bereichen Unterstützungsbedarf haben, werden eher in niedrigere Pflegegrade eingestuft werden. Dies ist aus der Gesamtbetrachtung gut begründet, jedoch im Einzelfall dem Pflegebedürftigen zu erläutern. Darüber hinaus arbeitet das neue Begutachtungssystem mit einer Bewertungssystematik. Diese dient dazu, die festgestellten Punktwerte bei den 64 Kriterien in gewichtete Punktwerte umzuwandeln. Die Bewertungssystematik ist pflegewissenschaftlich begründet und ordnet ähnliche Unterstützungsbedarfe einem gleichen gewichteten Punktwert zu. Diese Umwandlung wird Nachfragen auslösen, die beantwortet und erläutert werden müssen.

Mit dem Pflegestärkungsgesetz kommen auch neue Leistungen. Die Einstufung wird feiner. Aus den Pflegestufen werden Pflegegrade. Was bedeutet das genau für die Patienten?
Mit dem Pflegestärkungsgesetz II werden zum 1. Januar 2017 die Leistungen der Pflegeversicherung auf angehoben und erweitert. Pflegebedürftige in den Pflegegraden 2 bis 5 können dann mehr Sachleistungen abrufen oder erhalten mehr Pflegegeld als bisher. Pflegebedürftige, die neu in den Leistungsbezug gelangen, insbesondere in den Pflegegrad 1, haben erstmals einen Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung. Darüber hinaus werden die Leistungen der Pflegeversicherung erweitert, indem neben der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung auch Betreuungs- und Entlastungsleistungen und zwar in größerem Maße als bisher durch die Pflegeversicherung finanziert werden. Konkret bedeutet dies, dass die Versicherten mehr Leistungen und gleichzeitig auch mehr Wahlmöglichkeiten bei den Leistungen haben. Eine Konsequenz dieser Flexibilisierung wird es sein, dass die Pflegebedürftigen stärker bei der Inanspruchnahme von Leistungen und der Gestaltung der Pflegearrangements zu beraten sind.

Und für die anderen Akteure?
Mit dem neuen Pflegbedürftigkeitsbegriff wird nicht nur die Begutachtung und Einstufung der Pflegebedürftigen geändert. Auch die Leistungen der Pflegeversicherung, die Vergütung der Pflegeleistung und die Versorgung der Pflegebedürftigen werden sich ändern. Dies bedeutet, dass die Pflegekassen ihr Leistungsangebot und ihre Leistungsdarbietung auf die Stärkung der Ressourcen pflegebedürftiger Menschen ausrichten werden. Die Pflegeeinrichtungen haben ihrerseits die Versorgung stärker auf eine ganzheitliche Sicht von Pflege, Betreuung und Entlastung zu orientieren und ihre Leistungsangebote weiter zu entwickeln. Auch die Vergütungsregelungen sind an die neue Einstufung anhand der Pflegegrade und die Ausweitungen der Leistungen anzupassen. Last but not least haben die Pflegekassen, die Beratungsstellen und die Pflegestützpunkte ihre Beratung auf die neue erweiterte Sichtweise von Pflege, Betreuung und Entlastung auszurichten. Die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen werden mehr Beratungen benötigen.

Welche besonderen Schwierigkeiten gibt es bei der Überleitung?
Das Gesetz sieht vor, dass alle Leistungsempfänger der Pflegeversicherung von den Pflegestufen in die neuen Pflegegrade übergeleitet werden. Grundsätzlich gilt, dass Versicherte mit körperlichen Einschränkungen in den nächsthöheren Pflegegrad übergeleitet werden. Also Pflegebedürftige von Pflegestufe I in Pflegegrad 2, Pflegebedürftige von Pflegestufe II in Pflegegrad 3 und von Pflegebedürftige von Pflegestufe III in Pflegegrad IV. Pflegebedürftige, bei denen eine Beeinträchtigung der Alltagskompetenz festgestellt wurde, werden in den übernächsten Pflegegrad übergeleitet: von Pflegestufe 0 in Pflegegrad 2, von Pflegestufe 1 in den Pflegegrad 3 usw. Diese großzügige Überleitungsregelung führt dazu, dass die meisten Pflegebedürftigen erhöhte Leistungen erhalten. Gleichzeitig werden die heutigen Leistungen durch einen umfassenden Bestandsschutz abgesichert. Die Überleitung erfolgt automatisch durch die Pflegekasse, so dass die meisten Pflegebedürftigen zum Jahreswechsel gar nicht aktiv werden müssen. Wer heute nicht als pflegebedürftig anerkannt ist und davon ausgeht, dass er nach dem neuen System Ansprüche aus der Pflegeversicherung haben wird, muss einen neuen Antrag stellen. Hier kommt es auf den richtigen Zeitpunkt an, denn erst Anträge, die nach dem 1. Januar 2017 gestellt werden, können nach dem neuen System begutachtet und bewertet werden. Das heißt umgekehrt: Alle Anträge, die bis zum 31. Dezember 2016 gestellt werden, sind noch nach dem alten System zu begutachten.

Mit dem MDS haben Sie sehr viel Erfahrung mit der Qualität der Pflege. Das alte Verfahren hat ja im Grunde völlig versagt, weil danach alle gut bis sehr gut waren. Dadurch bot es überhaupt keine Orientierung. Worin lag der Fehler?
Alle Beteiligten sind sich einig, dass die Pflegenoten in der aktuellen Form den Verbrauchern keine ausreichende Aussagefähigkeit bieten. Das Problem liegt darin, dass die vom MDK festgestellten Prüf-ergebnisse beschönigend in den Pflegenoten dargestellt werden und festgestellte Missstände erst auf den zweiten Blick erkennbar sind. Verursacht wird dies dadurch, dass wir zu viele Kriterien in die Bewertung einbeziehen und die Kriterien in keiner Weise gewichtet werden. Eine Änderung ist im jetzigen System nur bei einer einvernehmlichen Entscheidung von Leistungserbringerverbänden und Pflegekassen möglich. Dieses Einvernehmen konnte nicht hergestellt werden.

Glauben Sie, dass das jetzt besser wird?
Der Gesetzgeber hat die Selbstverwaltung beauftragt, die Transparenz über die Qualität von Pflegeeinrichtungen zu verbessern. Dafür hat er den Pflegequalitätsausschuss ins Leben gerufen und einen Konfliktlösungsmechanismus durch einen unabhängigen Vorsitzenden verankert. Der Qualitätsausschuss wird hier unter Einschaltung der Wissenschaft ein neues Prüfungsverfahren und Kriterien für eine neue Qualitätsdarstellung entwickeln. Es ist zu hoffen, dass auf dieser neuen Grundlage die bisherigen Blockaden überwunden und ein neues Verfahren erarbeitet werden kann.

Was sollte denn ein nächster Schritt zur Verbesserung der Pflege in Deutschland sein?
Erstmal gilt es, die aktuelle Pflegereform ordentlich umzusetzen. Aber klar ist, dass auch diese Reform nicht alle Probleme der Pflege lösen kann. Das nächste große Vorhaben ist aus meiner Sicht, die Attraktivität des Pflege- und Betreuungsberufes weiter zu verbessern. Denn mit Blick auf die demografische Entwicklung werden wir mehr Menschen benötigen, die die notwendige Pflege und Betreuung der wachsenden Zahl von Pflegebedürftigen leisten. Und auch wenn aktuell die Finanzierung der Pflegeversicherung bis ins Jahr 2020 gesichert ist, werden wir per-spektivisch die Anstrengungen erhöhen müssen, um mehr Ressourcen in die Pflege und Betreuung der Pflegebedürftigen zu lenken.  

Herr Dr. Pick, vielen Dank für das Gespräch. <<



Das Interview führten MoPf-Herausgeber Prof. Dr. Reinhold Roski und MoPf-Chefredakteur Peter Stegmaier.

 

Ausgabe 04 / 2016