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Pro: Zeitbezogenes Abrechnungssystem

30.03.2015 16:20
Das PSG II bietet mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff in § 14 die Möglichkeit die ambulante Pflege neu zu gestalten. Der Leitgedanke ist die teilhabeorientierte Unterstützungsleistung. Das durchgängig in den Bundesländern vereinbarte und angewandte System von einzelnen Leistungskomplexen hat bewusst alle auch schon vor 1995 bekannten Aspekte, Bedarfe und Inhalte der ambulanten Pflege ausgeblendet, die über die 21 Verrichtungen des bisherigen § 14 Abs. 4 SGB XI hinausgegangen sind. Das war wahrscheinlich sogar gesetzeskonform zur damaligen Fassung der Pflegeversicherung.
>> Auf der Basis des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs gibt es keine Beschränkung auf diese 21 Verrichtungen mehr. Die Leistungsinhalte der Pflegeleistungen müssen eine individuelle und umfassend bedarfsgerechte Pflege ermöglichen, die die in §14 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 beschriebenen Einschränkungen oder Beeinträchtigungen ausgleicht. Pflegeversicherte haben Anspruch darauf, dass das, was sie als ihren Pflege- oder Unterstützungsbedarf beschreiben, bei der Leistungserbringung berücksichtigt wird. Denn sie sollen in die Lage versetzt werden, ein möglichst selbstständiges Leben mit den Einschränkungen zu leben, die sich aus seiner Pflegebedürftigkeit ergeben. Also kann es keine inhaltliche Beschränkung der Leistungsinhalte mehr geben, auch nicht in der Form, dass nur zwischen Ganzkörperwaschung oder Teilwaschung gewählt werden kann, oder welche Alternativen das Leistungskomplexe-System (LK) jeweils bietet.
Bei der Bewältigung der Aufgaben der Hauswirtschaft ist zu fragen, was zu einem Haushalt eines Pflegebedürftigen gehört. Wenn das auch Haustiere sind, ist z. B. das tägliche Füttern des Haustieres ebenso notwendig, wie die Ernährung des Pflegebedürftigen. Ebenso stellt den Hund ausführen dann eine Unterstützung des Pflegebedürftigen dar, weil der Hund zu seinem Haushalt oder zu seinem Leben dazu gehört. Dann muss als Sachleistung auch der Hund ausgeführt werden können. Zumindest darf der Anspruch auf diese Leistungen in § 14 Abs. 3 nicht negiert oder inhaltlich beschränkt werden, obwohl sich in der Praxis Beschränkungen wie bei jeder Dienstleistung durch den Arbeitsschutz der Pflegekräfte ergeben.
Es läuft darauf ....
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Ausgabe 03 / 2016