Bundestag entscheidet über Regelung der Sterbebegleitung
In seiner Rede vor dem Deutschen Bundestag betonte Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe: "Ich bin der Meinung, es ist richtig, dass unsere Rechtsordnung zum Drama der Selbsttötung schweigt. Und deswegen bin ich auch dafür, dass wir an der Straffreiheit der individuellen Selbsttötungsbeihilfe insgesamt festhalten – ohne ein Sonderstrafrecht für irgendeine Berufsgruppe. […] Aber es ist eine völlig unterschiedliche Situation, ob ein zur Selbsttötung entschlossener Mensch mit einer anderen Person über mögliche Unterstützungshandlungen redet oder ob Vereine einem unbegrenzten Adressatenkreis dies gleichsam als Dienstleistung anbieten."
Der Minister betont zudem: "Ich begrüße, dass die Ärzteschaft deutlich macht: Die Selbsttötungshilfe ist keine ärztliche Aufgabe. Ärztliches Berufsethos und Standesrecht dürfen nicht durch eine ausdrückliche zivilrechtliche Erlaubnis der ärztlichen Selbsttötungshilfe ausgehebelt werden. Wenn ein Arzt oder eine Ärztin dieses standesrechtliche Gebot im Einzelfall höchster Gewissensnot überschreitet, dann ist es Aufgabe der zuständigen Ärztekammer, den konkreten Fall angemessen zu würdigen. Ich habe großes Vertrauen in die Ärzteschaft, dass eine solche Prüfung wie in der Vergangenheit mit Vernunft und Augenmaß erfolgt."