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Pflegeheimversorgung: Praxisassistenten können Fachärzte unterstützen

05.07.2016 14:46
Bestimmte Fachärzte, die Patienten in Alten- oder Pflegeheimen und/oder anderen beschützenden Einrichtungen betreuen, können sich seit 1. Juli 2016 von qualifizierten nichtärztlichen Praxisassistenten unterstützen lassen. Darauf haben sich die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und die gesetzlichen Krankenkassen geeinigt. Für die Abrechnung der sogenannten delegierbaren Leistungen haben sie das neue Kapitel 38 in den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) aufgenommen und die Zuschlagspositionen 38200 und 38205 geschaffen.

Bisher war der Einsatz von qualifizierten nichtärztlichen Praxisassistenten in Heimen nur bei der hausärztlichen Versorgung möglich. Die bisherigen Regelungen für das Aufsuchen eines Patienten beziehungsweise das Aufsuchen eines weiteren Patienten durch nichtärztliche Praxismitarbeiter bleiben bestehen. Die neuen Kostenpauschalen 38100 und 38105 entsprechen inhaltlich den bisherigen Kostenpauschalen 40240 und 40260 mit angepasster, höherer Bewertung.

Zusätzlicher Aufwand in Kooperationsverträgen honoriert

Darüber hinaus haben KBV und Krankenkassen beschlossen, den zusätzlichen Koordinationsaufwand von bestimmten Vertragsärzten zu vergüten, die spezielle Kooperationsverträge mit Alten- und Pflegeheimen abgeschlossen haben. Über die zusätzlichen Gebührenordnungspositionen im neu eingeführten Kapitel 37 des EBM können diese Ärzte unter anderem den Aufwand für die Koordination von diagnostischen, therapeutischen und rehabilitativen Maßnahmen sowie die Kooperation mit weiteren Ärzten und Pflegefachkräften im Rahmen von Kooperationsverträgen abrechnen, der bei der Betreuung von Patienten in den stationären Pflegeeinrichtungen entsteht. Die Vergütung erfolgt extrabudgetär.

Mit den neuen Vergütungsregelungen haben KBV und Krankenkassen Vorgaben des Hospiz- und Palliativgesetzes umgesetzt, das im Dezember 2015 in Kraft trat.

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