Sie sind hier: Startseite News Verwaltungsgericht Hannover bestätigt Verfassungsmäßigkeit der Mitgliedschaft

Verwaltungsgericht Hannover bestätigt Verfassungsmäßigkeit der Mitgliedschaft

07.11.2018 16:04
Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat am 7. November über die Verfassungsmäßigkeit der Mitgliedschaft in der Pflegekammer Niedersachsen entschieden. Die Klagen zweier Mitglieder wurden abgewiesen. Die Pflichtmitgliedschaft in der Pflegekammer sei rechtmäßig und verstoße nicht gegen die Grundrechte der Kläger. Die Errichtung der Pflegekammer verfolge nach Auffassung des Gerichts einen legitimen Zweck und sei auch sonst verhältnismäßig.

„Die beiden Urteile bestätigen eindeutig die Verfassungsmäßigkeit des Kammergesetzes für Heilberufe in der Pflege (PflegeKG)“, sagte Kammerpräsidentin Sandra Mehmecke nach der Urteilsverkündung. In den beiden Verfahren ging es um die Rechtmäßigkeit der Kammermitgliedschaft. Die Geschäftsführerin eines Seniorenpflegeheims sowie eine in einem Krankenhaus tätige Fallmanagerin, beide Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, hatten gegen ihre Pflichtmitgliedschaft in der Pflegekammer Niedersachsen geklagt. Die Fallmanagerin war zudem der Auffassung, eine reine Verwaltungstätigkeit zu leisten und nicht den Beruf einer Gesundheits- und Krankenpflegerin auszuüben. „Die Urteile sind aus pflegepolitischer Sicht äußerst positiv zu bewerten“, sagt die Präsidentin. Pflege sei mehr als die reine Grundversorgung am Bett des Pflegebedürftigen.

§ 2 Abs. 1 Satz 2 PflegeKG sieht eine gesetzliche Mitgliedschaft in der Pflegekammer auch dann vor, wenn bei der aktuell ausgeübten Tätigkeit Kenntnisse und Fähigkeiten aus der Berufsausbildung in einem der drei Pflegeberufe eingesetzt werden oder auch nur eingesetzt werden können. Eine Berufsausübung im Sinne des PflegeKG liegt also auch dann vor, wenn Pflegefachpersonen z. B. im Management, der Lehre, der Verwaltung oder der Beratung Kenntnisse aus der pflegerischen Ausbildung anwenden. Dieser Gesetzesauslegung folgte auch das Verwaltungsgericht Hannover. Die Klägerin könne in ihrer konkreten Berufstätigkeit ihre besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten als Gesundheits- und Krankenpflegerin sinnvoll einsetzen, um für die Patienten möglichst effektive Anschlussmaßnahmen an den stationären Krankenhausaufenthalt zu organisieren.

abgelegt unter: