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Wie sich Beruf und Pflege vereinbaren lassen

16.02.2016 09:37
Wenn ein Mitglied der Familie zum Pflegefall wird, wissen die Angehörigen oft nicht weiter. Ohne im Beruf kürzer zu treten oder auszusteigen, können sie die Pflege eines hilfebedürftigen Menschen kaum stemmen. Dann aber stellt sich die Frage, wie sich der Ausfall des Einkommens auffangen lässt. Welche Möglichkeiten sich berufstätigen Angehörigen kurz-, mittel- und langfristig bieten, zeigt DKV Pflegeexperte Alexander Winkler auf.

2,5 Millionen Menschen in Deutschland sind laut Statistischem Bundesamt pflegebedürftig und in zwei Dritteln der Fälle kümmern sich die Angehörigen zu Hause um die Betroffenen. Davon sind 400.000 berufstätig. Einer aktuellen Studie der Stiftung Zentrum für Qualität in der Pflege zufolge, glaubten nur sieben Prozent der Deutschen, die Pflege eines Angehörigen ließe sich „gut“ oder „sehr gut“ parallel zum Arbeitsleben organisieren.

Hilfestellung für Betroffene

„Die Pflege eines Angehörigen ist ein Knochenjob. Gerade berufstätige Menschen sollten sicher gehen, dass sie alle ihnen zustehenden Leistungen nutzen. Sonst riskieren sie, sich an der Doppelbelastung aufzureiben“, sagt Winkler. Ansprechpartner gebe es bei den Pflegekassen oder bei der Compass-Pflegeberatung; zudem informiere das Bürgertelefon des Gesundheitsministeriums über die rechtlichen Rahmenbedingungen: 030/3406066-02. Das Ministerium hat außerdem auf seiner Website einen digitalen Pflegeleistungs-Helfer eingerichtet: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/pflegeleistungs-helfer.html. Auch auf der Seite des Verbandes der Privaten Krankenversicherung, www.pflegeberatung.de, finden sich viele nützliche und hilfreiche Tipps.

SOS-Lösung für berufstätige Angehörige

Wenn ältere Menschen von heute auf morgen zum Pflegefall werden, können Angehörige sich "Pflegeurlaub", d.h. ohne Vorlauf bis zu zehn Tage von der Arbeit frei nehmen, erklärt der DKV Pflegeexperte. Für diesen Urlaub zahlt die Pflegeversicherung bis zu einer bestimmten Höhe den Gehaltsausfall sowie die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.

Mittel- und langfristige Auszeit vom Job

Reicht die kurze Auszeit nicht, gibt es die Möglichkeit, sich für sechs Monate freistellen zu lassen – und zwar bei vollem Kündigungsschutz. Das heißt dann „Pflegezeit“. Gehalt gibt es in der Zeit keins, nur einen Zuschuss für die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Für Arbeitnehmer, die noch mehr Zeit für die Pflege benötigen, bietet sich die bis zu 24 Monate lange „Familienpflegezeit“ an. Hierbei können pflegende Beschäftigte ihre Arbeitszeit auf bis zu 15 Wochenstunden herunterfahren. Die Angebote der Auszeit lassen sich auch miteinander kombinieren.

Wichtig zu wissen: Der Rechtsanspruch auf die sechsmonatige Pause gilt nur für Beschäftigte in Unternehmen mit mindestens 15 Mitarbeitern; die 24-monatige Familienpflegezeit steht nur Angestellten in Firmen ab 25 Mitarbeitern zu. Alle anderen sind also auf den guten Willen ihres Arbeitgebers angewiesen.

Ein zinsloses Darlehen vom Staat

„Vor allem aber müssen pflegende Angehörige sich fragen, wie sie den Wegfall des Einkommens während der Familienpflegezeit abfedern“, meint Alexander Winkler. Betroffene hätten zwar Anspruch auf ein zinsloses Darlehen vom Staat – doch gleich im Anschluss an die Auszeit sei die ratenweise Rückzahlung des Geldes fällig. Zumindest sorge die jüngste Pflegereform dafür, dass pflegende Angehörige ab 1. Januar 2017 bei der sozialen Absicherung besser dastehen: Jeder, der einen Angehörigen versorgt, erhält ab einer wöchentlichen Pflegedauer von zehn Stunden zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge aus der Pflegeversicherung. Winkler rät zudem, frühzeitig mit dem Arbeitgeber das Gespräch zu suchen.

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