Pflege-Mindestlohn gilt auch für zusätzliche Betreuungskräfte
Der Pflegebevollmächtigte der Bundesregierung, Staatssekretär Karl-Josef Laumann: „Gute Pflege braucht auch eine umfassende Betreuung. Das muss uns etwas wert sein. Darum ist morgen nicht nur ein guter Tag für unsere zusätzlichen Betreuungskräfte, sondern auch für die Pflegebedürftigen und die Pflegefachkräfte.“
Bislang galt für die zusätzlichen Betreuungskräfte als absolute Lohnuntergrenze der allgemeine Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro. Ab dem 1. Oktober 2015 gilt nun auch für sie der höhere Pflege-Mindestlohn. Die Arbeitgeber haben konkret in den alten Bundesländern (einschließlich Berlin) mindestens 9,40 Euro je Stunde und in den fünf neuen Bundesländern mindestens 8,65 Euro je Stunde zu zahlen. Finanziert werde die Ausweitung des Mindestlohns durch die Pflegekassen, stellt Laumann klar. Die zusätzlichen Pflegekräfte sollen das Leben in den Einrichtungen abwechslungsreich gestalten und mit den Bewohnern bspw. malen oder kochen.
Mit Inkrafttreten des ersten Pflegestärkungsgesetzes am 1. Januar 2015 können nunmehr alle Pflegebedürftigen in den stationären Pflegeeinrichtungen von den Angeboten der speziell qualifizierten Kräfte profitieren. Sie sollen dabei nur unter Anleitung von qualifizierten Pflegekräften und in enger Kooperation mit weiteren Fachkräften arbeiten und diese unterstützen. „Es ist ganz klar vorgeschrieben, dass diese Kräfte regelhaft keine Tätigkeiten ausüben dürfen, für die eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Altenpfleger benötigt wird“, sagt Staatssekretär Laumann. Die zulässigen Tätigkeiten sowie die Anforderungen und Qualifikationen der zusätzlichen Betreuungskräfte sind in den Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes eindeutig definiert.