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Mehmecke: „Wer weniger verdient, soll natürlich auch weniger zahlen"

07.12.2018 16:42
„Entgegen anders lautenden Behauptungen muss niemand mehr zahlen als 0,4 Prozent seiner Jahreseinkünfte“, macht Kammerpräsidentin Sandra Mehmecke deutlich. Der einheitliche Prozentsatz schaffe größtmögliche Transparenz und Gerechtigkeit. Es sei der Pflegekammer durchaus bewusst, dass Pflegegehälter leider im Durchschnitt deutlich unter 70.000 Euro pro Jahr liegen. Doch wer viel verdient, soll auch mehr zahlen.

„Ein alternatives Beitragsmodell gestaffelt nach Beitragsstufen würde immer zu einer Ungleichbehandlung am oberen bzw. unteren Ende einer Einkommensstufe führen“, sagt Mehmecke. Zudem verringere das gewählte Modell den Verwaltungsaufwand und damit die Kosten deutlich, was im Sinne der Mitglieder sei. Mit der Bescheidung des Höchstbeitrags wird sichergestellt, dass auch die Bezieher hoher Einkommen ihren gerechten Beitrag leisten.

Für 2018 werde nur der halbe Jahresbeitrag erhoben. Alle Mitglieder erhielten im ersten Schritt für das Jahr 2018 einen Regelbescheid über den Höchstbeitrag von 140 Euro (ab 2019: 280 Euro). Das entspreche einem Jahreseinkommen von 70.000 Euro. „Wer weniger verdient, soll natürlich auch weniger zahlen und kann auf Basis einer Selbsteinstufung innerhalb von vier Wochen unkompliziert sein tatsächliches vorletztes Jahresbruttoeinkommen abzüglich der Werbungskosten angeben“, erklärt die Kammerpräsidentin. Jedes Kammermitglied müsse jedoch selbst aktiv werden, um einen niedrigeren Beitrag zu zahlen. Die entsprechenden Formulare lägen dem Anschreiben bei.

Die Kammerpräsidentin widerspreche zudem der Behauptung, dass jedes Mitglied mit der Vorlage seines Steuerbescheids seine Einkünfte nachweisen müsse. „Wir verzichten sogar auf die grundsätzliche Vorlage von Einkommensnachweisen und bringen mit der Selbsteinstufung unseren Mitgliedern ein hohes Maß an Vertrauen entgegen“, so Mehmecke. Die Kammer überprüfe die Angaben der Mitglieder stichprobenartig auf Richtigkeit. „Nur dann sind auf Verlangen, z. B. der Einkommenssteuerbescheid bzw. die elektronische Lohnsteuerbescheinigung einzureichen“, sagt Kammergeschäftsführer Manuel Ahting. Eine Härtefallregelung sei auf Antrag möglich. „Jahreseinkommen bis 5.400 Euro, z. B. im Rahmen eines Minijobs, bleiben komplett beitragsfrei“, sagt Ahting. Der Kammerbeitrag sei steuerlich absetzbar.

Bei einem beispielhaften Jahresgehalt von 30.000 Euro im vorletzten Kalenderjahr (Monatsgehalt 2.500 Euro) berechnee sich der Mitgliedsbeitrag wie folgt:

Beispielrechnung für 2018:

Jahreseinkommen 2016                                30.000 Euro

abzüglich indiv. Werbungskosten, z. B.          1.000 Euro

 

Beitragsbemessung                                       29.000 Euro

davon 0,4 Prozent = 116 Euro Jahresbeitrag bzw. anteilig für 2018: 58 Euro

Unabhängigkeit durch finanzielle Eigenständigkeit

Der Mitgliedsbeitrag sei für die Unabhängigkeit der Pflegekammer unabdingbar. „Weder der Staat noch Interessenvertreter aus Wirtschaft oder Politik können durch den Entzug finanzieller Mittel Einfluss auf die Arbeit und die Entscheidungen der Kammer nehmen“. Der Beitrag diene der Finanzierung der gesetzlichen Selbstverwaltungsaufgaben der Kammer. Dazu gehörten u. a. die Übernahme der Regelung der Weiterbildung vom Land Niedersachsen ab 2019, die Beratung der Kammermitglieder in Fragen der Berufsausübung und Regionalkonferenzen zu einer zukünftigen Berufsordnung. In Planung sei eine Plattform zur Darstellung der pflegerischen Versorgungsrealität. In Kürze erscheine ein Bericht zur Lage der Pflegefachberufe in Niedersachsen. Die Pflegekammer übernehme zudem Verantwortung in Gremien des Landes, z. B. dem Landespflegeausschuss.

 

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